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   BVerwG, 09.07.1987 - 1 B 76.87   

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BVerwG, 09.07.1987 - 1 B 76.87 (https://dejure.org/1987,5339)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.1987 - 1 B 76.87 (https://dejure.org/1987,5339)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 1987 - 1 B 76.87 (https://dejure.org/1987,5339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz durch ein Verlöbnis eines Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen - Ungewissheit über den Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung - Befristung einer Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 79.76

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Auslegung - Rechtsstaatsprinzip - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1987 - 1 B 76.87
    Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit, auf die offenbar die Beschwerde abstellen will, wird grundsätzlich gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebietes zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird; nach der Eheschließung greift der weitreichende aufenthaltsrechtliche Schutz ein, der ausländischen Ehegatten Deutscher nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246; 60, 126) [BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG zusteht.
  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 55.75

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1987 - 1 B 76.87
    Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit, auf die offenbar die Beschwerde abstellen will, wird grundsätzlich gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebietes zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird; nach der Eheschließung greift der weitreichende aufenthaltsrechtliche Schutz ein, der ausländischen Ehegatten Deutscher nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246; 60, 126) [BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG zusteht.
  • BVerwG, 02.10.1984 - 1 B 114.84

    Vorliegen einer möglichen Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit durch eine

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1987 - 1 B 76.87
    Er hat u.a. dahin erkannt, daß einem Ausländer, gegen dessen Anwesenheit im Bundesgebiet öffentliche Interessen sprechen, in der Regel der weitere (langfristige) Aufenthalt auch im Falle eines Verlöbnisses mit einer Deutschen verwehrt werden dürfe, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiß sei (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Mai 1983 - BVerwG 1 B 75.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 47; vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 114.84 - InfAuslR 1985, 130), und daß unter solchen Umständen die Ausländerbehörde grundsätzlich auch nicht des Verlöbnisses wegen von einer im übrigen gerechtfertigten Befristung einer Aufenthaltserlaubnis des Ausländers abzusehen braucht (Beschluß vom 22. August 1986 - BVerwG 1 B 127.86 -).
  • BVerwG, 30.04.1980 - 7 C 91.79

    Verwaltungsgerichtliches Zwischenurteil - Bindungswirkung - Beschwer des Klägers

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1987 - 1 B 76.87
    Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit, auf die offenbar die Beschwerde abstellen will, wird grundsätzlich gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebietes zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird; nach der Eheschließung greift der weitreichende aufenthaltsrechtliche Schutz ein, der ausländischen Ehegatten Deutscher nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246; 60, 126) [BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG zusteht.
  • BVerwG, 30.05.1983 - 1 B 75.83

    Erfordernis der Formulierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei der Revision

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1987 - 1 B 76.87
    Er hat u.a. dahin erkannt, daß einem Ausländer, gegen dessen Anwesenheit im Bundesgebiet öffentliche Interessen sprechen, in der Regel der weitere (langfristige) Aufenthalt auch im Falle eines Verlöbnisses mit einer Deutschen verwehrt werden dürfe, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiß sei (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Mai 1983 - BVerwG 1 B 75.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 47; vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 114.84 - InfAuslR 1985, 130), und daß unter solchen Umständen die Ausländerbehörde grundsätzlich auch nicht des Verlöbnisses wegen von einer im übrigen gerechtfertigten Befristung einer Aufenthaltserlaubnis des Ausländers abzusehen braucht (Beschluß vom 22. August 1986 - BVerwG 1 B 127.86 -).
  • BVerwG, 22.08.1986 - 1 B 127.86

    Bestimmung des aufenthaltsrechtlichen Schutzes eines Verlöbnisses mit einem

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1987 - 1 B 76.87
    Er hat u.a. dahin erkannt, daß einem Ausländer, gegen dessen Anwesenheit im Bundesgebiet öffentliche Interessen sprechen, in der Regel der weitere (langfristige) Aufenthalt auch im Falle eines Verlöbnisses mit einer Deutschen verwehrt werden dürfe, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiß sei (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Mai 1983 - BVerwG 1 B 75.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 47; vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 114.84 - InfAuslR 1985, 130), und daß unter solchen Umständen die Ausländerbehörde grundsätzlich auch nicht des Verlöbnisses wegen von einer im übrigen gerechtfertigten Befristung einer Aufenthaltserlaubnis des Ausländers abzusehen braucht (Beschluß vom 22. August 1986 - BVerwG 1 B 127.86 -).
  • BVerwG, 17.11.1994 - 1 B 224.94

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung nach Beurteilung der Sachlage und

    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß einem Ausländer, gegen dessen Anwesenheit im Bundesgebiet öffentliche Interessen sprechen, in der Regel der weitere (langfristige) Aufenthalt auch im Fall eines Verlöbnisses mit einer Deutschen verwehrt werden darf, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiß ist (Beschluß vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 114.84 - InfAuslR 1985, 130 ; Beschluß vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 B 76.87 -).
  • VG Frankfurt/Oder, 31.07.2000 - 5 L 428/00

    Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten des Bundesgebiets aus zwingenden Gründe ;

    Dies gilt sowohl insoweit, als eine Aufenthaltsbeendigung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung auszusetzen ist, aber auch insoweit, als ausgewiesenen Ausländern im Regelfall das kurzfristige Betreten des Bundesgebietes zum Zwecke der Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen zu ermöglichen ist (BVerwG vom 09.07.1987 - 1 B 76/87 - VG Frankfurt (Oder) vom 23.11.1999 - 1 L 1679/99 -).

    Insofern wird nochmals auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach sich unmittelbar an die - durch die Erteilung der Betretenserlaubnis ermöglichte - Eheschließung der weitreichende aufenthaltsrechtliche Schutz ausländischer Ehegatten Deutscher anschließt (BVerwG vom 09.07.1987 a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2006 - 2 M 236/06

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Ausweisungsgrund

    Erst nach der Eheschließung greift der weit reichende aufenthaltsrechtliche Schutz ein, der ausländischen Ehegatten Deutscher aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG zusteht (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschl. v. 09.07.1987 - 1 B 76.87 -, Juris, m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 18.09.1987 - 1 B 96.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich außerdem wiederholt mit der Frage befaßt, welchen aufenthaltsrechtlichen Schutz ein Verlöbnis zwischen einem Ausländer und einer deutschen Staatsangehörigen begründet (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Mai 1983 - BVerwG 1 B 75.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 47; vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 114.84 - InfAuflR 1985, 130: vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 B 76.87 -), und zwar in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1979 - 1 BvR 442.79 -).
  • VG Trier, 21.03.2007 - 5 K 391/06

    Einschränkung der Freizügigkeit eines EU-Ausländers wegen einer schweren

    Ferner kommt der Beziehung des Klägers zu seiner Partnerin Barbara Kiel derzeit keine entscheidende Bedeutung zu seinen Gunsten zu, denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allgemein anerkannt, dass einem Ausländer, gegen dessen Anwesenheit im Bundesgebiet öffentliche Interessen sprechen, in der Regel der weitere (langfristige) Aufenthalt auch im Fall eines Verlöbnisses mit einer Deutschen verwehrt werden darf, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung noch ungewiss ist, denn der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete weit reichende aufenthaltsrechtliche Schutz des ausländischen Ehegatten einer Deutschen greift erst nach der Eheschließung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 1994 - 1 B 224/94 - InfAuslR 1995, S. 150 f. und vom 9. Juli 1987 - 1 B 76/87 -, juris).
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